Behandlung

Osteopathie in meiner Praxis

Die Behandlung findet unter ganzheitlicher Betrachtung grundsätzlich in ruhiger, entspannter und privater Atmosphäre statt. Es wird zwar stündlich terminiert, aber eine Behandlung dauert solange, wie Ihr Körper für diese Interventionen braucht.

Nach einer intensiven Befragung (Anamnese) wird ein körperlicher Befund durchgeführt. Die festgestellten Dysfunktionen werden behandelt. Wobei die erste Behandlung dazu dient, herauszufinden, wie Ihr Körper auf eine osteopathische Intervention reagiert. Die Reaktionen, die selten auftreten können, sind uns beim zweiten Termin mitzuteilen, damit wir uns auf Sie besser einstellen können. In diesem Zusammenhang ist der Osteopath eine Art Dolmetscher, der die Sprache des Körpers übersetzt und ihm die passenden Antworten in seiner Sprache gibt. Somit ist der Osteopath auch kein Heiler, sondern er regt den Körper mit seinen Selbstregulierungskräften so an, dass er mit der Situation alleine klar kommen kann. Abstände über eventuelle Folgetermine richten sich somit nach der Art Ihrer Reaktionen und werden am Ende der aktuellen Behandlung besprochen.
Zum Abschluss der Behandlung wird Ihnen der Zusammenhang Ihrer Dysfunktionen erläutert, sodass Sie das verstehen.

Abrechnung: Abgerechnet wird die erbrachte Leistung für Selbstzahler nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker), als GebüH analog GOÄ für Patienten, die privat krankenversichert sind.

Bezahlung: Der Rechnungsbetrag ist sofort nach der Behandlung per EC-Karte zu zahlen. Die quittierte Rechnung erhalten Sie zum Einreichen bei Kostenerstattern und zur Vorlage beim Finanzamt als PDF-Dokument auf Wunsch und / oder in Papierform.

Erstattung: Wir erfüllen alle Kriterien für die Erstattung durch GKV`s . Viele gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) und einige private Krankenversicherungen (PKV) wünschen zur Erstattung von Osteopathie eine private Verordnung von einem  Arzt oder Heilpraktiker. Diese reichen Sie gemeinsam mit unserer Rechnung zur Erstattung bei Ihrer Versicherung ein. Gibt es ein Erstattungsproblem Ihrer osteopathischen Rechnung, wenden Sie sich bitte an mich. Hier erhalten Sie einige Argumente zu regelmäßigen Widersprüchen: Allgemeine Argumente gegen Widersprüche der Versicherungen

Terminausfall:
Gründe: 
Man kann mal einen Termin vergessen. Man kann mal einen Termin falsch notieren. Man kann mal kurzfristig krank werden. Man kann mal kurzfristig einen beruflichen oder privaten Termin wahrnehmen müssen.
An keinem dieser Gründe sind wir als Leistungserbringer schuld! Wir können nichts an diesen Gründen ändern! Wir können nicht alle Termine auf Verdacht doppelt vergeben! Wir können auch nicht ständig Patienten anrufen und fragen, ob sie diesen ausgefallenen Termin haben möchten. Das fehlt an der Behandlungszeit anderer Patienten.
Regelung: Ausfall muss immer 72 Werktagstunden vorher per Mail oder Telefon angekündigt werden. Haben wir keine Chance den Termin neu zu vergeben, stellen wir den zu erwartenden Umsatz Ihnen in Rechnung. „Zwar mag es zutreffen, dass die Beklagte zu den jeweiligen Terminen erkrankt war und deswegen absagen musste.“ Doch nach Abwägen der Interessen der Parteien kamen die Richter zum Schluss:
Die Interessen der Klägerseite, also der Therapiepraxis, überwiegen, „durch zu kurzfristige Terminausfälle keinen Verdienstausfall und keine ungedeckten Betriebskosten zu erhalten, weil sie den Termin nicht doppelt vergibt…“ (AG Burgwedel 7 C 360/16 vom 04.10.2017).
Beachten Sie die resultierenden Konsequenzen, dass der Ausfall gemäß BGB § 615 Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei Nichteinhalten von Erstterminen wird von weiteren Terminen mit diesem Patienten abgesehen.

https://youtu.be/q-Pyms8nALg

Risiken einer osteopathischen Behandlung: Dass Werben mit Indikationen (laut OLG Düsseldorf I-20 U 236 13 v. 08.09.2015 ) nicht erlaubt ist, weil es kaum wissenschaftlichen Belege für diese Indikationen in der Osteopathie gibt. Im Umkehrschluß kann man auch nicht über die Kontraindikationen aufklären, die nicht wissenschaftlich belegt sind.
Konkret: Es gibt aktuell keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass die sachgerechte Manipulation der HWS eine Dissektion der A. vertebralis verursacht. Es gibt keine eingriffstypischen Risiken. Trotzdem muss hier klar im Sinne des „Patientenrechtegesetzes“ aufgeklärt werden. In diesem Fall über Behandlungsalternativen nach § 630e BGB . Eine Aufklärung über Gefahren dieser „Manipulation“ ist nicht notwendig, da wissenschaftlich nicht belegt. Gleiches gilt für alle anderen osteopathischen Techniken.

Eine Liste der gesetzlichen Krankenversicherungen, die einen Teil der Kosten nach der GVO erstatten, finden Sie hier: http://www.osteokompass.de/de-patienteninfo-krankenkassen.html

Die Osteopathie gilt in Deutschland seit 2009 als wissenschaftlich anerkannt:
VwG Saarland 3 K 1175/08 v. 23.06.2009